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Hier werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Zulassungsarten und ihre Unterschiede bei der Hauptuntersuchung, der KFZ-Steuer und Versicherung erläutert.

Für die „normale Zulassung“ bei seiner Zulassungsstelle benötigt der Nimbus-Freund bei der ersten Anmeldung in Deutschland:

  1. Einzelgutachten nach § 21 StVZO (*)
  2. neuer Prüfbericht nach § 29 StVZO sofern alte HU länger wie 18 Monate zurück
  3. Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
  4. Personalausweis
  5. elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
  6. SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

zu 1.: Wurde die Nimbus schon einmal in Deutschland zugelassen wird kein Einzelgutachten nach § 21 StVZO mehr benötigt da die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Käufer vorliegt.
zu 5.:Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs
zu 6.: Steuersatz: je angefangene 25 ccm 1,84€ / 746 ccm ~ 30 * 1,84€ = 55,20€ (siehe § 9 Abs. 1 Satz 1 KraftStG)

Kennzeichen: Ganzjahres- als auch Saisonkennzeichen sind möglich

Für die Zulassung seiner Nimbus als „historisches Kulturgut“ bei seiner Zulassungsstelle benötigt der Nimbus-Freund in Deutschland:

  1. Einzelgutachten nach § 21 StVZO, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
  2. Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
  3. Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
  4. gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  5. elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
  6. SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

zu 5.: Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs
zu 6.: Steuersatz: pauschal 46,02 (siehe § 9 Abs. 9 Satz 1 KraftStG)

Kennzeichen: Eine Kombination aus H- und Saisonkennzeichen ist möglich (Drucksache des Bundesrates 770/16 (b) vom 10.02.2017).

Um ein 07er-Kennzeichen für seine Nimbus oder andere Oldtimer-Motorräder zu bekommen muss der Nimbus-Freund Folgendes seiner Zulassungsstelle vorlegen:

  1. Einzelgutachten nach § 21 StVZO
  2. Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
  3. Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
  4. Personalausweis
  5. elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
  6. SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  7. Führungszeugnis nach Belegart „O“ (behördlich) des Bundeszentralregisters in Bonn (Beantragung beim Einwohnermeldeamt)
  8. Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
  9. formloser schriftlicher Antrag (Mustervorlage)

Kennzeichen: Je nach Kommune und Bundesland können bis zu zehn Fahrzeuge auf ein 07-Kennzeichen eingetragen werden.
Steuersatz: pauschal 46,02 € (siehe § 9 Abs. 9 Satz 1 KraftStG) für Motorräder
Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs für das leistungsstärkste Fahrzeug

Bemerkung: Für das 07-Kennzeichen gibt es eine Reihe von Vorschriften, die es einzuhalten gilt. Dieses Kennzeichen darf nur für bestimmte Fahrten mit einem Oldtimer verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem Fahrten zu Oldtimertreffen und -veranstaltungen. Darüber hinaus stellt Ihnen die Zulassungsstelle für jedes der angemeldeten Fahrzeuge ein gesondertes Fahrzeugscheinheft aus. Zusätzlich müssen für Fahrzeuge mit dem 07-Kennzeichen in manchen Bundesländern Nachweise über Einzelfahrten geführt werden. Der Halter ist für die Verkehrssicherheit eigenverantwortlich da nach der Anmeldung keines der aufgelisteten Fahrzeuge zukünftig mehr zu einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) vorgeführt werden muss.

Seit 1. Juli 2012 werden in Deutschland Wechselkennzeichen paarweise ausgegeben. Mit diesen Kennzeichen kann immer eines der beiden Fahrzeuge am normalen Straßenverkehr teilnehmen. Es sind jedoch nur Paare von je zwei Zweirädern oder zwei PKW auch in Kombination mit H-Zulassung möglich.

Für die Zulassung mit Wechselkennzeichen benötigt man bei der Anmeldung in Deutschland für jedes Fahrzeug:

  1. Einzelgutachten nach § 21 StVZO, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
  2. ggf. Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
  3. neuer Prüfbericht nach § 29 StVZO sofern alte HU länger wie 18 Monate zurück
  4. Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
  5. Personalausweis
  6. elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
  7. SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Steuersatz: Jedes Fahrzeug wird einzeln nach dessen Grundlagen versteuert.
Versicherung: Es gibt Wechselkennzeichenrabatte bei den Versicherern gegenüber Einzelversicherung jedoch ist die Ersparnis nicht übermäßig.

Bemerkung: Das nicht mit dem Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Jedes der beiden Fahrzeuge muss zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO).

Normale Zulassung H-Kennzeichen Wechselkennzeichen
ein weiteres eingetragenes
Motorrad ist hubraumschwächer
07-Kennzeichen
weitere eingetragene Motorräder
sind hubraumschwächer
täglicher Fahrbetrieb ja ja ja nein
(nur zu und von Veranstaltungen
und Probe- und Überführungsfahrten)
Hauptuntersuchung
(§29 StVZO) 2 - jährlich
ja ja ja nein
Versicherungspflicht jede Nimbus jede Nimbus jede Nimbus das teuerste Krad
Steuerpflicht 55,20 €
(1,84 € je 25 ccm)
pauschal
46,02 €
jedes Krad pauschal
46,02 €
pauschal
46,02 €
Fahrten im Ausland ja ja ja nicht in jedem Land zulässig
Saisonkennzeichen ja ja nein nein
Abstellen/Parken über Nacht
auf öffentlichem Grund
ja ja ja/nein (1) ja/nein (2)
Umweltzone befahren ja ja ja ja

(1) Das nicht mit dem zweiten Teil des Kennzeichens versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden da es in diesem Moment nicht zugelassen ist.
(2) Das nicht mit dem Kennzeichen versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden da es in diesem Moment nicht zugelassen ist.

Für in Hessen zuzulassende Fahrzeuge welche, Nimbusse haben diese aufgrund ihres Alters nicht, keine beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte EG-Typgenehmigung haben wird von der zuständigen Bündelungsbehörde, auf Einzelantrag, eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung gem. § 19 Abs. 2 StVZO auf der Grundlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 StVZO erteilt. Dieser Antrag kann vor- oder gleichzeitig mit der Zulassungsbemühung erfolgen. Die Behörde prüft die Nachvollziehbarkeit und die Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten.

Der Bündelungsbehörde müssen per Brief, Fax oder Mail folgende Unterlagen in Kopie übermittelt werden:

  • aus dem Internet oder von der Zulassungsstelle bezogener unterschriebener Antrag
  • sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten mit Anlagen ggf. bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Foto vom Typenschild und dem Fahrzeug

Bei Zulassung sind die Dokumente der Zulassungsstelle im Original vorzulegen.

Zusätzliche Kosten: Die Ausstellung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV kostet nach GebOSt Nr. 227.1 derzeit 39,50 €. Hierzu fallen bei der Zulassung des Fahrzeuges die üblichen Gebühren zusätzlich an.

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  • Zuletzt geändert: 2021/03/09 22:15
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