Mögliche Kennzeichen und deren Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Zulassungsarten und ihre Unterschiede bei der Hauptuntersuchung, der KFZ-Steuer und Versicherung erläutert.
Normale Zulassung
Für die „normale Zulassung“ bei seiner Zulassungsstelle benötigt der Nimbus-Freund bei der ersten Anmeldung in Deutschland:
- Einzelgutachten nach § 21 StVZO (*)
- neuer Prüfbericht nach § 29 StVZO sofern alte HU länger wie 18 Monate zurück
- Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
- Personalausweis
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
zu 1.: Wurde die Nimbus schon einmal in Deutschland zugelassen wird kein Einzelgutachten nach § 21 StVZO mehr benötigt da die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Käufer vorliegt.
zu 5.:Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs
zu 6.: Steuersatz: je angefangene 25 ccm 1,84€ / 746 ccm ~ 30 * 1,84€ = 55,20€ (siehe § 9 Abs. 1 Satz 1 KraftStG)
Kennzeichen: Ganzjahres- als auch Saisonkennzeichen sind möglich
H-Kennzeichen
Für die Zulassung seiner Nimbus als „historisches Kulturgut“ bei seiner Zulassungsstelle benötigt der Nimbus-Freund in Deutschland:
- Einzelgutachten nach § 21 StVZO, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
- Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
zu 5.: Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs
zu 6.: Steuersatz: pauschal 46,02 (siehe § 9 Abs. 9 Satz 1 KraftStG)
Kennzeichen: Eine Kombination aus H- und Saisonkennzeichen ist möglich (Drucksache des Bundesrates 770/16 (b) vom 10.02.2017).
07-er Kennzeichen
Um ein 07er-Kennzeichen für seine Nimbus oder andere Oldtimer-Motorräder zu bekommen muss der Nimbus-Freund Folgendes seiner Zulassungsstelle vorlegen:
- Einzelgutachten nach § 21 StVZO
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
- Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
- Personalausweis
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Führungszeugnis nach Belegart „O“ (behördlich) des Bundeszentralregisters in Bonn (Beantragung beim Einwohnermeldeamt)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
- formloser schriftlicher Antrag (Mustervorlage)
Kennzeichen: Je nach Kommune und Bundesland können bis zu zehn Fahrzeuge auf ein 07-Kennzeichen eingetragen werden.
Steuersatz: pauschal 46,02 € (siehe § 9 Abs. 9 Satz 1 KraftStG) für Motorräder
Versicherung: Betrag des mit dem Versicherer ausgehandelten Tarifs für das leistungsstärkste Fahrzeug
Bemerkung: Für das 07-Kennzeichen gibt es eine Reihe von Vorschriften, die es einzuhalten gilt. Dieses Kennzeichen darf nur für bestimmte Fahrten mit einem Oldtimer verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem Fahrten zu Oldtimertreffen und -veranstaltungen. Darüber hinaus stellt Ihnen die Zulassungsstelle für jedes der angemeldeten Fahrzeuge ein gesondertes Fahrzeugscheinheft aus. Zusätzlich müssen für Fahrzeuge mit dem 07-Kennzeichen in manchen Bundesländern Nachweise über Einzelfahrten geführt werden. Der Halter ist für die Verkehrssicherheit eigenverantwortlich da nach der Anmeldung keines der aufgelisteten Fahrzeuge zukünftig mehr zu einer Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) vorgeführt werden muss.
Wechselkennzeichen
Seit 1. Juli 2012 werden in Deutschland Wechselkennzeichen paarweise ausgegeben. Mit diesen Kennzeichen kann immer eines der beiden Fahrzeuge am normalen Straßenverkehr teilnehmen. Es sind jedoch nur Paare von je zwei Zweirädern oder zwei PKW auch in Kombination mit H-Zulassung möglich.
Für die Zulassung mit Wechselkennzeichen benötigt man bei der Anmeldung in Deutschland für jedes Fahrzeug:
- Einzelgutachten nach § 21 StVZO, bei Halterwechsel im Inland die Zulassungsbescheinigung Teil II
- ggf. Oldtimergutachten nach § 23 StVZO / § 9 Abs 2 FZV
- neuer Prüfbericht nach § 29 StVZO sofern alte HU länger wie 18 Monate zurück
- Eigentumsnachweis z.B. Kaufvertrag / Rechnung
- Personalausweis
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (früher Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Steuersatz: Jedes Fahrzeug wird einzeln nach dessen Grundlagen versteuert.
Versicherung: Es gibt Wechselkennzeichenrabatte bei den Versicherern gegenüber Einzelversicherung jedoch ist die Ersparnis nicht übermäßig.
Bemerkung: Das nicht mit dem Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Jedes der beiden Fahrzeuge muss zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO).
Kennzeichen - Gegenüberstellung im laufenden Betrieb für Nimbus
Normale Zulassung | H-Kennzeichen | Wechselkennzeichen ein weiteres eingetragenes Motorrad ist hubraumschwächer | 07-Kennzeichen weitere eingetragene Motorräder sind hubraumschwächer |
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täglicher Fahrbetrieb | ja | ja | ja | nein (nur zu und von Veranstaltungen und Probe- und Überführungsfahrten) |
Hauptuntersuchung (§29 StVZO) 2 - jährlich | ja | ja | ja | nein |
Versicherungspflicht | jede Nimbus | jede Nimbus | jede Nimbus | das teuerste Krad |
Steuerpflicht | 55,20 € (1,84 € je 25 ccm) | pauschal 46,02 € | jedes Krad pauschal 46,02 € | pauschal 46,02 € |
Fahrten im Ausland | ja | ja | ja | nicht in jedem Land zulässig |
Saisonkennzeichen | ja | ja | nein | nein |
Abstellen/Parken über Nacht auf öffentlichem Grund | ja | ja | ja/nein (1) | ja/nein (2) |
Umweltzone befahren | ja | ja | ja | ja |
(1) Das nicht mit dem zweiten Teil des Kennzeichens versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden da es in diesem Moment nicht zugelassen ist.
(2) Das nicht mit dem Kennzeichen versehene Fahrzeug darf nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden da es in diesem Moment nicht zugelassen ist.
Sonderregelung Hessen
Für in Hessen zuzulassende Fahrzeuge welche, Nimbusse haben diese aufgrund ihres Alters nicht, keine beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte EG-Typgenehmigung haben wird von der zuständigen Bündelungsbehörde, auf Einzelantrag, eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung gem. § 19 Abs. 2 StVZO auf der Grundlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 StVZO erteilt. Dieser Antrag kann vor- oder gleichzeitig mit der Zulassungsbemühung erfolgen. Die Behörde prüft die Nachvollziehbarkeit und die Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten.
Der Bündelungsbehörde müssen per Brief, Fax oder Mail folgende Unterlagen in Kopie übermittelt werden:
- aus dem Internet oder von der Zulassungsstelle bezogener unterschriebener Antrag
- sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten mit Anlagen ggf. bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II
- Personalausweis oder Reisepass
- Foto vom Typenschild und dem Fahrzeug
Bei Zulassung sind die Dokumente der Zulassungsstelle im Original vorzulegen.
Zusätzliche Kosten: Die Ausstellung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV kostet nach GebOSt Nr. 227.1 derzeit 39,50 €. Hierzu fallen bei der Zulassung des Fahrzeuges die üblichen Gebühren zusätzlich an.