hauptseite:gesetz:vollgutachten

Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!

Da es für die Nimbus keine EWG-Betriebserlaunis oder EG-Zulassung gibt ist grundsätzlich ein Vollgutachten erforderlich. Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis können nur von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden. Mit der Aufgabe der TP ist in Berlin und in den neuen Bundesländern DEKRA beauftragt. Im den alten Bundesländern übernimmt diese Aufgabe der TÜV.

Da zum Zeitpunkt der Produktion viele Regelungen über die Ausgestaltung und Kennzeichnung von Fahrzeugteilen noch nicht bestanden haben sind hier diverse Ausnahmeregelungen seitens der Prüfer und ggf. bei einem späteren Stopp durch unsere Ordnungshüter zu berücksichtigen. Als Hilfe bei Unklarheiten möchte ich hier einige Tipps mit auf den Weg geben.

Alle an der Nimbus verbauten Originalteile können vom Prüfer akzeptiert werden. Schwierigkeiten gab es bisher selten jedoch kann man sich behelfen. Quellen sind im Folgenden die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), EWG-Richtlinien (EWG) und ECE-Richtlinien (ECE).

Alle vor dem 1. Juli 1969 zugelassenen Fahrzeuge mit Benzinmotoren sind von der Abgasuntersuchung befreit.

Bei vor dem 01.01.1954 hergestellten Nimbussen sind keine Prüfkennzeichnungen wie die Wellenlinie oder E-Kennzeichnung (Bauartgenehmigungen), erst am 20. März 1958 in Kraft getreten, Pflicht.

Begrenzungsleuchte § 51 (1) StVZO / 93/92 EWG
Eine nach vorn weiß und nach hinten rot leuchtende Begrenzungsleuchte ist bei Seitenwagenmaschinen verpflichtend da die Fahrzeugbreite 1000 mm übersteigt.

Bremsleuchte § 53 StVZO / 93/92 EWG
Eine Bremsleuchte ist erst ab EZ 01.01.1988 vorgeschrieben. Ein gelbes Bremslicht ist vor Baujahr 1983 zulässig.

Fahrrichtungsanzeiger (Blinker) § 54 StVZO / 93/92 EWG / ECE-R53
Fahrtrichtungsanzeiger sind erst ab dem 01.01.1962 Pflicht.

Kennzeichenbeleuchtunug § 60 StVZO / 93/92 EWG / ECE-R48
Eine hintere Kennzeichenbeleuchtung ist Pflicht.

Rückstrahler (Katzenauge) § 53 StVZO / 93/92 EWG Anh. IV Nr.6.12
Grundsätzlich ist ein Motorrad mit einem oder zwei Rückstrahler zu versehen. Es ist eine runde oder rechteckige Form erlaubt. Dreieckige Formen sind Anhängern vorbehalten. Die Anbauhöhe muss zwischen 250 und 900 mm über der Fahrbandecke liegen. Üblicherweise werden Rückstrahler bei der Nimbus auf dem Schmutzfänger oder dessen Schraubkante montiert. Wird die Nimbus als Gespann zugelassen ist ein Rückstrahler z.B. am Seitenwagenkotflügel oder dem Schmutzfänger zu montieren. Die Rückstrahler in den originalen Seitenwagenbegrenzungsleuchten (20 Cent-Größe) sind zulässig da generell keine Mindestgröße für Rückstrahler vorgeschrieben ist.

Scheinwerfer § 50 StVZO / 93/92 EWG
Scheinwerferstreuscheiben benötigen keine Kennzeichnung

Schlussleuchte § 53 StVZO / 93/92 EWG
Das auf den roten Rückleuchten erhaben aufgebrachte J.R.U. ist die Kennzeichnung der Überprüfung durch das dänische Justizministerium und somit ist das Rücklichtglas ein geprüftes Bauteil.

Lichtschalterstellung § 50 StVZO / 93/92 EWG
Vereinzelt wir bei den Prüforganisationen moniert dass die Schalterstellung und somit die geschaltete Beleuchtung nicht ersichtlich ist. Hier kann mit Markierungen auf Gummigriff und dem angrenzendem Lenkerende Abhilfe geschaffen werden.

Eine Diebstahlsicherung ist vorgeschrieben. Bei vor dem 01.01.1962 hergestellten Motorrädern darf diese auch lose Hierzu zählen auch lose mitgeführte Ketten oder Seile. Eine interessante Lösung ist das Durchbohren des Hauptständerhalteblechs und Hauptständers im aufgebockten Zustand. Durch diese Bohrung kann ein Vorhängeschloss gesteckt werden und die Nimbus ist nicht mehr wegzubewegen. Ab 1956 und Rahmen Nr. 13573 wurde am Lenkkopf ein Lenkerschloss der Fa. Neimann verbaut.

Eine Nimbus entwickelt ohne Schalldämpfer ein Standgeräusch von 87 D und ein Fahrgeräusch von 84 D. Siehe hierzu auch Fahrgeräusch

Eine am Lenkkopf eingeschlagene Fahrgestellnummer ist nicht notwendig. Bei vor dem 01.04.1952 hergestellten Nimbussen ist die Position der Anbringung des Typenschildes nicht vorgeschrieben. Somit sind auch die Positionen der Orginalanbringung, auf dem Tankhalteblech vor dem Sattel, auf dem Lenker oder auf der linken Rahmentraverse vor dem Hinterrad, zulässig. Eine auf dem angenieteten Original-Typenschild eingravierte Fahrgestellnummer ist bei Baujahren vor dem 1.10.1969 zulässig.

Beide, Handbremshebel und Kupplungshebel können wegen ihrer nicht mit einer Kugel versehen Enden bemängelt werden. Hier hilft ein in einem Fahrradgeschäft erhältlicher Griffüberzug aus Gummi mit Kugel. Eine Kugel an die Edelstahlgriffe anzuschweißen ist nicht empfehlenswert da es sich dann wiederum um eine technische Veränderung handelt die auf Haltbarkeit überprüft werden muss.

Im Allgemeinen gibt es wenig Probleme mit scharfen Kanten, z.B. denen des vorderen Endes des vorderen Schmutzfängers. Sollte jedoch auf dem vorderen Schutzblech ein dem alten vorderen Nummernschild nachempfundenes Schild montiert sein ist dieses mit einem Kantenschutzprofil zu entschärfen. Sinnvoller wäre hier jedoch ein längsgeschlitztes 6 mm Kupferrohr aufzulöten und mitzulackieren. Früher mussten in Deutschland diese Nummernschilder an der vorderen und oberen Kante wulstförmig ausgearbeitet sein (2. Neufassung der STVZO § 60 Abs. 3 vom 28.09.1988).

Ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite ist heute Pflichtausstattung. Zu Herstellungszeiten war dieses Bauteil von Seiten des Gesetzgebers nicht erforderlich weshalb es auch keinen serienmäßigen oder als Zubehör angebotenen Rückspiegel gab. Eine von oben in den Lenker eingebrachte Bohrung schwächt diesen weniger wie einen Bohrung von vorn.

Nach Gesetzeslage darf ein Motorrad nur bei eingeklappten Haupt- bzw. Seitenständer zu bewegen sein. Der original Hauptständer sowie die für die Nimbus im Zubehör angebotenen Seitenständer klappen selbstständig ein und werden dann in Position gehalten. Sie genügen somit der Vorschrift. Probleme mit dem nicht selbständig einklappenden Seitenständer der Militärausführung gab es wegen der stützenden Funktion der Fussraste und damit einer möglichen Fahrtaufnahme mit ausgeklapptem Ständer bisher nicht.

Früher öfter bemängelt wurde die feste Ausführung des Soziushaltegriffes. Hier kann hilfsweise der Bügel abgenommen werden und durch einen stabilen Gurt ersetzt werden welcher eine Belastung von 2000 N (ca. 200 kg) Zugkraft aushält. Alternativ kann der Originalbügel auch auf ein Flacheisen montiert werden welches an beiden Enden umgebogen und kippbar mit dem Sattelgestell verschraubt wird. Die Überlegung den Griff ganz wegfallen zu lassen verpflichtet den Prüfer die Nimbus nur für eine Person zuzulassen.

Die originale FIN (Fahrzeugidentifizierungsnummer) muß vorhanden sein. Bei vor dem 01.10.1969 hergestellten Fahrzeugen ist es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. In vielen Fällen werden die Originalschilder anerkannt jedoch kann auch hilfsweise in der vorderen rechten Rahmenstrebe neben der Lichtmaschine ein entsprechendes Typenschild angeklebt werden. Auch unter dem Batterieträger angenietete Typenschilder sind möglich. Eine in den Lenkkopf eingeschlagene FIN ist nicht zwingend notwendig.

Quelle: ADAC Oldtimer Ratgeber Teil 17: Wichtige Übergangsvorschriften für Pkw + Oldtimer

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  • Zuletzt geändert: 2019/11/14 19:26
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