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a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“\\ | a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der Anlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“\\ |
Quelle: Bundesrat Drucksache 397/20 vom 18.09.2020 Seite 12\\ | Quelle: Bundesrat Drucksache 397/20 vom 18.09.2020 Seite 12\\ |
Quelle: [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/397-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1|Gesetze im Internet §50 FZO]]\\ | Quelle: [[https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/397-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1|www.bundesrat.de §50 FZO]]\\ |
Sollte die zuständige Zulassungstelle dennoch kein "kleines" sondern nur die Standard-Kennzeichen ausgeben wollen ist es manchmal hilfreich sich vom geneigten TÜV-Prüfer im Rahmen der Begutachtung einen Eintrag vermerken zu lassen indem darauf hingewiesen wird das die originale Nummernschildbeleuchtung für das Ausleuchten den Standard-Kennzeichens nicht ausreichend ist. Eine Änderung an der Beleuchtungseinrichtung widerspricht jedoch einer H-Zulassung. | Sollte die zuständige Zulassungstelle dennoch kein "kleines" sondern nur die Standard-Kennzeichen ausgeben wollen ist es manchmal hilfreich sich vom geneigten TÜV-Prüfer im Rahmen der Begutachtung einen Eintrag vermerken zu lassen indem darauf hingewiesen wird das die originale Nummernschildbeleuchtung für das Ausleuchten den Standard-Kennzeichens nicht ausreichend ist. Eine Änderung an der Beleuchtungseinrichtung widerspricht jedoch einer H-Zulassung. |
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