hauptseite:gesetz:oldtimergutachten

Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 STVZO

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der FZV ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Ein Oldtimergutachten kann nur in Verbindung mit einem Vollgutachten § 21 StVZO oder einer Hauptuntersuchung § 29 StVZO erstellt werden.

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und weder eine Datenbestätigung, Bescheinigung über die Einzelgenehmigung noch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei der Wiederzulassung vorlegen können oder bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer so genannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Der Steuersatz für Motorräder mit Hubkolbenmotor beträgt nach KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 derzeitig 1,84 € je angefangenen 25 ccm Hubraum. Für unsere Nimbusse fallen daher jährlich 55,20 € (gerundet 55,00 €) an Kraftfahrzeugsteuer an.

H-Saisonkennzeichen
Monate Betrag €
2 7
3 11
4 15
5 19
6 22
7 26
8 30
9 34
10 38
11 42

Bei Motorräder, für die die Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen ausgegeben hat, sind nach KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 jährlich pauschal 46,02 € (gerundet 46,00 €) fällig. Hierbei wird nicht die Fahrzeugleistung als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt sondern lediglich das Nummernschild besteuert.

Im Gegensatz zum 07-er Kennzeichen (Wechselkennzeichen, nicht für die tägliche Nutzung erlaubt) ist bei einem H-Kennzeichen auch ein Kombination mit einem Saisonkennzeichen möglich. Hierbei muss der Betriebszeitraum mindestens zwei und darf höchstens elf Monate betragen. Die Steuerpflicht kann aus der Tabelle rechts entnommen werden.

Quelle: Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums
Stand: März 2019

  • geringerer Steuersatz
  • zusätzliche Kosten für Gutachten nach §23 STVZO (einmalig)
  • Fahrzeug muss im Originalzustand und gepflegt erhalten werden
  • Es sind nur Zusatzteile gestattet welche bis zehn Jahre nach Erstzulassung, teilweise auch vor über dreißig Jahren, handelsüblich waren.

Zulässige Veränderungen an Nimbus-Motorrädern sind z.B.:

  • Anbau eines Rückspiegels (Pflicht)
  • Anbau eines Rückstrahlers (bei gelb-roter Streuscheibe Pflicht)
  • bessere Bereifung jedoch bei gleicher Reifengröße
  • Felgen und Speichen in Edelstahlausführung
  • Auspuffanlage aus Edelstahl
  • Umbau auf 12V-Bordelektrik
  • Farbgebung nahe an Orginalfarbtönen
  • hauptseite/gesetz/oldtimergutachten.txt
  • Zuletzt geändert: 2023/08/06 13:08
  • von admin